Sportbefreiung
Sportbefreiung
Eine Befreiung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht kann nur durch ein ärztliches Attest erfolgen.
Dieses kann nur vom behandelten Arzt ausgestellt werden, nicht von den Sorgeberechtigten.
Teilatteste ziehen nur die Befreiung von dem im Attest konkret angegebenen Teilgebiet nach sich (z. B. von Ausdauerläufen bei vorliegendem Asthma).
Diese Handhabung basiert auf der ärztlichen Erkenntnis, dass in vielen Fällen körperlicher Beeinträchtigung eine völlige Ruhestellung eher negative Folgen haben kann, während eine genau dosierte sportliche Betätigung die medizinische Therapie unterstützen kann.
Ein ärztliches Attest sollte die medizinisch notwendige Schonzeit zur Wiedererlangung der vollen körperlichen Belastungsfähigkeit umfassen. Bei chronischen Krankheiten sollten sie den maximalen Zeitraum von einem Schuljahr nicht überschreiten. Nach Ablauf des Schuljahres muss der Schüler erneut ein Attest des behandelnden Arztes vorlegen.
In Ausnahmefällen (kurzfristige Verletzungen oder Erkrankungen) ist eine schriftliche Information über die Einschränkung durch die Sorgeberechtigten an die Sportlehrer*innen zu richten, (z.B. “ … hat sich gestern an der Hand verletzt. Bitte berücksichtigen Sie dies beim Sportunterricht. Danke.“) Diese nehmen unter Beachtung gesundheitlicher und pädagogischer Gesichtspunkte Rücksicht. In Abhängigkeit von der Art der Einschränkung sind z. B. alternative Übungsangebote, Beauftragungen zur Lehrerassistenz wie Hilfeleistungen, Sicherheitsstellungen, Korrektur von Schülerleistungen, Einsatz als Schiedsrichter, Übernahme organisatorischer Aufgaben oder das Erarbeiten von Vorträgen und Theorieteilen möglich.
Eine Sportbefreiung stellt keine Unterrichtsbefreiung dar.